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Viertes Bevölkerungsgesetz

VIERTES BEVÖLKERUNGSGESETZ

Viertes Bevölkerungsschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet - Inkrafttreten _ 23.4.2021

Der Deutsche Landkreistag hat das anliegende Rundschreiben übersandt und fasst zusammen:

Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt – soweit es die Änderung des Infektionsschutzgesetzes betrifft – am 23.4.2021 in Kraft. Das Gesetz sieht für Landkreise, in denen eine Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird, ohne weitere Umsetzungsmaßnahmen einen harten Lockdown mit Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, der weitgehenden Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor. Die Sportausübung wird beschränkt; touristische Übernachtungsangebote sind untersagt. Schulen müssen ab einer Inzidenz von 100 zum Wechselunterricht übergehen, ab einer Inzidenz von 165 darf Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden. Für Lehrer und Schüler gilt eine Testpflicht. Die Geltung dieser Maßnahmen endet, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Schwellenwert von 100 unterschritten wird. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden – das können nach Maßgabe des Landrechts ggf. auch die Landkreise sein – müssen in geeigneter Weise bekannt machen, ab welchem Tag die Maßnahmen in einem Landkreis jeweils gelten bzw. wieder außer Kraft treten. In Landkreisen, in denen der Schwellenwert am 20., 21. und 22.4.2021 überschritten wurde, gelten die Maßnahme ab dem 24.4.2021. Eine entsprechende Bekanntgabe muss durch die nach Landesrecht zuständige Behörde am 23.4.2021 erfolgen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, wo immer das möglich ist, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten; die Beschäftigten müssen dieses Angebot grundsätzlich annehmen. Der Bund wird ermächtigt, mit Zustimmung von Bundesrat und Bundestag weitergehende und besondere Regelungen, insbesondere auch für Geimpfte und Getestete zu erlassen.