Bauleitplanung der Gemeinde Büttelborn
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Darmstädter Straße 60a“: Bekanntmachungen des Aufstellungsbeschlusses, des Verfahrens nach § 13a BauGB, der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Büttelborn hat in ihrer Sitzung am 12.12.2018 den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Darmstädter Straße 60a“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB beschlossen.
In ihrer Sitzung am 26.06.2019 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Büttelborn dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugestimmt und beschlossen die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Begründung und ein Artenschutzgutachten liegen in der Zeit von:
Montag, 05. August bis einschließlich Freitag, 06. September 2019
im Rathaus der Gemeinde Büttelborn, Mainzer Straße 13, 64572 Büttelborn
im Zimmer 005, während der allgemeinen Dienststunden:
Montag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf beim Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn schriftlich oder mündlich zu Protokoll gebracht werden.
Gleichzeitig kann sich die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unterrichten.
Die ortsübliche Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Büttelborn unter dem Pfad: www.buettelborn.deWirtschaft & VerkehrBauen / WirtschaftBebauungspläne, unter
http://www.planungsgruppeda.de/down/Buettelborn-VEP-Da-Str.zip sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe der Stellungnahme einverstanden. Das Büro Planungsgruppe Darmstadt, Alicenstraße 23, 64293 Darmstadt ist mit der Auswertung der Stellungnahmen beauftragt. Sie willigen ein, dass die Gemeinde Büttelborn und das o.g. Büro Ihnen postalisch oder per Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, gegenüber der Stadt und dem o.g. Büro um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Art. 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Gemeinde und dem o.g. Büro die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Darmstädter Straße 60a“ umfasst in der Flur 6 der Gemarkung Büttelborn, das Flurstück Nr. 103/31.
Anlass und Ziel der Planung
Der Eigentümer des Grundstücks hat ein mit der Verwaltung der Gemeinde Büttelborn abgestimmtes städtebauliches Konzept für die Errichtung von drei gemischt als Büros und zum Wohnen genutzten, zweigeschossigen Häusern auf eigene Kosten ausgearbeitet.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan „Griesheimer Weg“ unwirksam ist. Zur Verwirklichung der geplanten Bebauung soll deshalb ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
Im Baugesetzbuch ist der Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen ausdrücklich ein Ziel der Bauleitplanung. Der § 1 Abs. 5 BauGB sieht vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Diesen Grundsätzen wird durch die Nachverdichtung des Grundstücks entsprochen.
Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Die bauliche Entwicklung auf dem Grundstück kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung bewertet werden. Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB kann angewandt werden, weil die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO ca. 3.000 m² beträgt und somit unterhalb des für ein beschleunigtes Verfahren maßgeblichen Grenzwertes von 20.000 m² liegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB). Es liegen jedoch folgende Informationen zu umweltrelevanten Aspekten vor:
- Artenschutzrechtliches Fachgutachten (BfL Heuer & Döring, Brensbach, Mai 2019)
Dieses Gutachten kann während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden.
Büttelborn, 23.07.2019
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn
Marcus Merkel
Bürgermeister


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