Ortsgericht & Schiedsämter

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Ortsgerichte

Ortsgerichte dürfen keine Schätzungen zur Einreichung bei Finanzämtern mehr vornehmen

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. September 2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. Februar 2014, BStBl I, 808, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des  zuständigen Gutachter-ausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Link:  Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Dezember 2020 (bundesfinanzministerium.de)

(Hessisches Ministerium der Finanzen  S 3229 A- 002- II 6a)

  • Büttelborn

    Vorsitzender - Uli Leder

    +49 6152 1788-25

    +49 170 9525757


    Schöffe (Stellvertreter) - Robert Hölzel
    Schöffin - Heide Godermeier
    Schöffe - Rainer Thomin
    Schöffe - Manfred Butter

    Ortsgericht nicht besetzt
    Das Ortsgericht für den Ortsteil Büttelborn ist im Zeitraum von Montag, 19. Februar 2024 bis Mittwoch, 28. Februar 2024 nicht besetzt.
    Ab Donnerstag, 29. Februar 2024 steht Ihnen das Ortsgericht Büttelborn wieder für Terminvereinbarungen zur Verfügung.

  • Klein-Gerau

    Vorsitzender - Ulrich Fronek

    +49 6152 1788-87

    +49 6152 39795


    Schöffe (Stellvertreter) - Georg Essinger
    Schöffe - Dieter Arnold
    Schöffe - Gerd Reinheimer
    Schöffin - Britta Klappich-Nowak

  • Worfelden

    Vorsitzende - Heike Schön

    +49 6152 81855

    Schöffe (Stellvertreter) - Kurt Rothenburger
    Schöffe - Heinz Josef Sandner
    Schöffe - Tobias Imhof
    Schöffe - Dieter Schulmeyer

Schiedsämter

  • Büttelborn

    Schiedsmann - Stefan Bittner

    Mainzer Str. 73, 64572 Büttelborn


    Stellvertreter - Oliver Neu

    +49 6152 1788-22


  • Klein-Gerau

    Schiedsfrau - Dagmar Wachendörfer

    +49 6152 4685


    Stellvertreter - Stefan Geihofer

  • Worfelden

    Schiedsmann - Andreas Klippel

    Pfarrgasse 12, 64572 Büttelborn


    Stellvertreter - Hans Jürgen Bausch

Die Zuständigkeit der einzelnen Ortsgerichte und Schiedsämter erstreckt sich auf den jeweiligen Ortsteil (Hauptwohnsitz, bzw. Lage des Grundstücks)

Was ist ein Ortsgericht / Schiedamt?

Termine mit den drei Ortsgerichten und Schiedsämtern bitte nur nach vorheriger Vereinbarung!


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