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Baugenehmigung

Baugenehmigung

Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Der Bauantrag sollte frühzeitig vor dem geplanten Baubeginn gestellt werden,  da ohne Genehmigung mit der Ausführung nicht begonnen werden darf.

Bitte wenden Sie sich dafür an die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Groß-Gerau: https://www.kreisgg.de/bauen/bauaufsicht

Für einige Bauvorhaben wird keine Baugenehmigung benötigt. Für welche Bauvorhaben genau und unter welchen Voraussetzungen wird in den §§ 63, 63a, 64, 64a und 78 der HBO geregelt.

  • § 63 HBO - Baugenehmigungsfreie Vorhaben

    Bauvorhaben nach Maßgabe der Anlage zu § 63 HBO bedürfen keiner Baugenehmigung. Ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei, bedeutet dies nur, dass eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt. 

    Das Bauvorhaben muss dennoch den öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Pflicht zur Überprüfung liegt beim Bauherrn. 

    Es kann zudem Freistellungsvorbehalte geben, wie z.B. die Feststellung der Unbedenklichkeit durch einen Sachverständigen oder eine Mitteilungspflicht gegenüber der Gemeinde.

    Besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber der Gemeinde, darf mit dem Vorhaben erst 14 Tage nach vollständigem Einreichen der Mitteilung begonnen werden. 

    Für die Mitteilung verwenden Sie bitte das Formular BAB 33, dass sie hier finden. 

    Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Bauamt.

    Sie planen eine Garage, ein Carport ein Gartenhaus oder eine Solaranlage? Ist ihr Vorhaben baugenehmigungspflichtig? Hier können Sie es herausfinden.

    https://quickcheck-bauantrag.de/quick-check/start

  • § 63a HBO - Abbruch, Beseitigung

    Keiner Baugenehmigung bedarf die vollständige oder teilweise Beseitigung von

    1. Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 nach Abschnitt I der Anlage zu § 63,
    2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3, also Gebäude deren oberster Rohfußboden eines möglichen Aufenthaltsraumes nicht mehr als 7 m über der mittleren Geländehöhe liegt. Gebäude, an die Kleingaragen und untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke angebaut sind gelten hier als freistehend.
    3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m,
    4. Anlagen in öffentlicher Trägerschaft.

    Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 
    Bei nicht freistehenden Anlagen muss die Standsicherheit der Anlagen, an die die zu beseitigende Anlage angebaut ist, durch eine entsprechend berechtigte Person nach § 68 Abs. 1 beziehungsweise nach § 68 Abs. 3 bescheinigt sein; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch diese Person zu überwachen. 

    Dies gilt nicht, soweit an baugenehmigungsfreie Anlagen nach § 63 angebaut ist. 

    Vor Ablauf der Frist von einem Monat nach Anzeige des Vorhabens darf mit der Ausführung nicht begonnen werden. 
    Andere nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Anzeigen oder sonstige Entscheidungen unberührt. Zum Beispiel sind Wasserrecht, Umweltschutz, Denkmalschutz, Artenschutz und ggf. weitere in Frage kommende Vorschriften zu prüfen.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Bauaufsicht des Kreises Groß-Gerau.

  • § 64 und 64a HBO - (erweiterte) Genehmigungsfreistellung

    Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, die keine Sonderbauten sind bedarf es keiner Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen nach § 64 HBO erfüllt sind.

    Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Bauaufsicht des Kreises Groß-Gerau einzureichen.

  • § 78 HBO - Fliegende Bauten

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

    Liegt eine gültige Ausführungsgenehmigung vor, ist die Inbetriebnahme an einem Aufstellungsort unbeschadet anderer Vorschriften rechtzeitig mindestens 3 Werktage im Voraus der Bauaufsicht Groß-Gerau unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.

    Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

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