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Auskunftssperren/Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde der Gemeinde Büttelborn grundsätzlich aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln, u.a. an:

1.  öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3,        Satz 2 BMG),

2.  Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und 
     Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)

3.  Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen 
     Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags-, Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen und mit 
     Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 50             Abs. 5 BMG)

4.  Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)

5.  Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs.2, Satz 1 BMG)

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat das Recht, der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten nach den Ziffern 1 bis 5 zu widersprechen. Hierzu kann ein schriftlicher Antrag beim Fachdienst 22 (Ordnungs-und Personenstandsverwaltung) der Gemeinde Büttelborn, Mainzer Str. 13, 64572 Büttelborn, gestellt werden. Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn die Betroffene oder der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr / ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können (§ 51 BMG). Der Antrag ist schriftlich mit Begründung ebenfalls beim Fachdienst 22 (Ordnungs-und Personenstandsverwaltung) der Gemeinde Büttelborn einzureichen. 

Auskünfte hierzu erhalten Sie unter der Rufnummer 06152/1788-76 (Frau Jendrasch).


Büttelborn, 09.02.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn

- Fachdienst Ordnungs- und Personenstandsverwaltung –